EU-Verordnung zur Rückverfolgbarkeit von Verpackungen

Nachdem ab 1. Januar 2005 alle Lebens- und Futtermittel rückverfolgbar sein müssen, gilt diese Anforderung künftig auch für alle Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt. Dies verlangt die kürzlich in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die betroffenen Produkte – also in erster Linie Primärverpackungen, aber auch Abfüllmaschinen oder sonstige Gegenstände, die mit Lebensmitteln direkten Kontakt haben – müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Für die Implementierung der Rückverfolgbarkeit gewährt die Verordnung den Unternehmen eine Zweijahresfrist.

Die gesetzlichen Anforderungen stellen viele Firmen aus dem Verpackungs- und Lebensmittelbereich vor neue Herausforderungen. Beispielsweise müssen sie die eigenen Produkte und die der Vorlieferanten eindeutig und sicher identifizieren und die Warenbewegungen am Lagerein- und -ausgang dokumentieren. Zur Gewährleistung einer effizienten Umsetzung der Rückverfolgbarkeit spielen weltweit gültige, unternehmensübergreifende Nummernidente, aber auch die effiziente, standardisierte Datenübertragung eine wichtige Rolle.

Bereits heute werden die EAN-Standards, allen voran der EAN 128-Strichcodestandard zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln eingesetzt. Eine Ausweitung auf den Verpackungsmittelsektor, wie er bereits heute von zahlreichen Lebensmittelproduzenten vollzogen wird, liegt daher nahe. Die CCG wird den anfallenden Informationsbedarf im nächsten Jahr durch spezielle, auf den Verpackungsmittelsektor zugeschnittene Informationsveranstaltungen aufgreifen.

Dieser Text wurde uns von der CCG zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen über die CCG finden Sie auf der folgenden Internetseite: http://www.ccg.de